GeschäftsordnungUm die Vermittlung in Handelssachen zu fördern, einen Vermittlungsdienst zugunsten der Unternehmen zu gewährleisten und Vermittler zu bezeichnen, die somit bei Anfragen auf Vermittlung in Handelssachen zugelassen sind, BESCHLIEßEN :
gemeinsam, "InterMédiation – Zentrum für Vermittlung der Provinz Lüttich im Dienste der Unternehmen" ins Leben zu rufen. Durch die Verabschiedung der vorliegenden Geschäftsordnung legen sie deren Satzung und deren Arbeitsweise fes. ARTIKEL 1 : GegenstandDer Gegenstand von InterMédiation – Zentrum für Vermittlung der Provinz Lüttich im Dienste der Unternehmen besteht darin, die Vermittlung in Handelssachen zu fördern, einen Vermittlungsdienst zugunsten der Unternehmen zu gewährleisten und Vermittler zu bezeichnen, die somit bei Anfragen auf Vermittlung in Handelssachen zugelassen sind. Das neue Zentrum kann jede Initiative in direkter Verbindung mit diesem Gegenstand ergreifen. ARTIKEL 2 : VorstandDas Zentrum wird durch einen Vorstand verwaltet, der sich aus vier effektiven Mitgliedern und aus vier Stellvertretern zusammensetzt, und zwar :
Der Vorstand wird abwechselnd durch eines der beiden effektiven Mitglieder der Industrie- und Handelskammer und durch eines der beiden durch die Kammervorstände der Anwaltschaften Lüttich und Verviers bezeichneten effektiven Mitglieder präsidiert. Dieser Präsident verfügt nicht über eine ausschlaggebende Stimme bei Stimmengleichheit bei den Abstimmungen. Der Vorstand kann nur dann eine Entscheidung treffen, wenn die Gesamtheit ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, selbst wenn die effektiven Mitglieder, die sie zu ersetzen beauftragt sind, anwesend sind. In diesem Fall verfügen sie jedoch bei Abstimmungen nicht über eine Stimme. Die Dauer der Mandate der Mitglieder des Vorstandes und seines Präsidenten beträgt ein Jahr. Diese Mandate sind erneuerbar. ARTIKEL 3 : Die Kompetenzen des VorstandesDer Vorstand gewährleistet die tägliche Geschäftsführung des Zentrums für Vermittlung. Er gewährleistet einen permanenten Empfang für seine Kunden. Er bezeichnet die Vorvermittler und erstellt die Liste der beigetretenen Vermittler. Er legt den möglichen Beitrag, der von den beigetretenen Vermittlern gefordert wird, fest, wobei dieser nie über 125 Euro pro Jahr hinausgehen kann. Gegebenenfalls legt er den Betrag der Beteiligung fest, der auf die Honorare der Vermittler erhoben werden kann, um die Bezahlung der Leistungen des Zentrums sicherzustellen. Dieser Beitrag darf nie über 10 % der von den Vermittlern geforderten Honorare hinausgehen. Der Vorstand kann auch den Verwaltungsräten der Handelskammern und den Kammervorständen der Anwaltschaften Lüttich und Verviers Vorschläge zwecks Abänderung der vorliegenden Geschäftsordnung, der allgemeinen Regelung zur Vermittlung des Zentrums sowie der Tariftabelle, die die Bedingungen für eine Intervention des Zentrums und der beigetretenen Vermittler definiert, unterbreiten. ARTIKEL 4 : Die VermittlerDer Vorstand erstellt und aktualisiert eine Liste der Vermittler, die dem Zentrum angehören. Diese müssen Inhaber einer provisorischen oder einer endgültigen Anerkennung im Sinne des Gesetzes vom 21. Februar 2005 über die Vermittlung sein und sich verpflichten, die durch den Verwaltungsrat der Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers sowie durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Lüttich und durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Verviers verabschiedeten Regelungen zur Vermittlung in Handelssachen und die Regelung zur Berufsordnung zu respektieren. Sie müssen sich ebenfalls verpflichten, die Tariftabelle des Zentrums in Bezug auf die Kosten und Honorare anzuwenden, wie diese durch die Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers sowie durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Lüttich und durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Verviers verabschiedet worden ist. Die Vermittler müssen entweder gemeinsam oder aber individuell eine Versicherung abgeschlossen haben, die die berufliche oder außervertragliche Haftung deckt, die sie anlässlich der ihnen anvertrauten Aufgaben eingehen könnten. Sie verpflichten sich, diesen Versicherungsschutz jährlich nachzuweisen, wobei dieser einen Mindestsatz von 1.250.000 Euro nicht unterschreiten darf. Sie verzichten generell auf alle Rückgriffsrechte gegen InterMédiation aufgrund der Aufgaben, die ihnen über dessen Vermittlung anvertraut worden sind. ARTIKEL 5 : Exklusivität und ZusammenarbeitDie Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers, die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Lüttich und die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Verviers verpflichten sich, in Bezug auf alle Anträge auf Vermittlung in Handelssachen durch Unternehmen, die ihnen unterstehen, exklusiv mit InterMédiation – Zentrum für Vermittlung der Provinz Lüttich im Dienste der Unternehmen zusammenzuarbeiten. Sie werden also keine anderen ähnlichen Dienste einrichten. Wenn die Gründer andere Vermittlungszentren ins Leben rufen oder sich an solchen beteiligen sollten, dürfen diese den Betrieben keine anderen, von den vorliegenden Dienstleistungen abweichende Dienstleistungen in Bezug auf die Vermittlung in Handelssachen anbieten. Für den Fall, dass eine der Gründerparteien außerhalb des Rahmens des Zentrums InterMédiation einen Antrag auf Vermittlung zwischen Unternehmen in Handelssachen erhält, verpflichtet sie sich, diesen Antrag an dieses Zentrum zu übertragen. Desgleichen wird InterMédiation alle Anträge auf Vermittlung, die es außerhalb dieser Materie erhalten würde, ausschließlich an die Vermittlungszentren der Rechtsanwaltskammern Lüttich und Verviers weiterleiten. ARTIKEL 6 : Die VermittlungenAlle Vermittlungen, die unter der Schirmherrschaft von InterMédiation Zentrum für Vermittlung der Provinz Lüttich organisiert werden, unterliegen den durch die Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers sowie durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Lüttich und durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Verviers verabschiedeten Regelungen zur Vermittlung in Handelssachen und zur Berufsordnung. Die von den Vermittlern geforderten Honorare entsprechen der Tariftabelle des Zentrums in Bezug auf die Kosten und Honorare, wie diese durch die Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers sowie durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Lüttich und durch die Rechtsanwaltskammer der Anwaltschaft Verviers verabschiedet worden ist. |
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