Regelung zur Berufsordnung

Artikel 1

Die Person, die bestimmt wurde, um die Vermittlerfunktionen unter der Schirmherrschaft des Zentrums InterMédiation zu gewährleisten, überprüft zuerst Fall pro Fall, ob sie einerseits über die Kompetenzen und andererseits über die zeitliche Verfügbarkeit verfügt, um eine solche Vermittlung durchzuführen.

Sie gewährleistet, dass ihre Anerkennung im Rahmen der zivil- und handelsrechtlichen Vermittlung durch den Föderalen Ausschuss, der durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 eingesetzt wurde, zu dem Zeitpunkt, wo sie ihre Bezeichnung annimmt, immer noch gültig ist.

Artikel 2

Der für die Durchführung der Vermittlung unter der Schirmherrschaft des Zentrums InterMédiation bestimmte Vermittler überprüft, dass er keinerlei persönliches Interesse irgendeiner Art am Ausgang des Streitfalls oder in Bezug auf die Formen der Zusammenarbeit, die im Rahmen der Vermittlung geknüpft werden könnte, hat.

Es ist ihm generell verboten, irgendeine Funktion zu akzeptieren oder irgendeine Rolle im Rahmen der Partnerschaften oder Strukturen zu spielen, die anlässlich der Vermittlung eingerichtet werden würden.

Artikel 3

Es ist dem Vermittler verboten, während und nach der Vermittlung vor Ablauf einer Periode von einem Jahr ab der Beendigung der Vermittlung Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Berater, Buchhalter, Rechnungsprüfer, Architekt, Experte, usw... einer der Parteien zu werden, die er im Laufe der Vermittlung kennengelernt hat.

Es ist dem Vermittler verboten, in der Streitsache, in der er als Vermittler aufgetreten ist, oder in allen anderen Streitsachen, in denen wenigstens eine der Parteien verwickelt ist, als Richter oder Schiedsrichter zu tagen, zum gerichtlichen Sachverständigen bezeichnet zu werden oder als Zeuge zu erscheinen, dies mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Umstände.

Artikel 4

Der Vermittler führt das Verfahren der Vermittlung vollkommen frei und auf die Art und Weise durch, die ihm als die angemessenste erscheint. Er führt seinen Auftrag allerdings aus, indem er sich vergewissert, dass die Parteien mit dessen Modalitäten einverstanden sind.

Der Vermittler handelt in aller Unparteilichkeit und Loyalität gegenüber allen Parteien, die an der Vermittlung teilnehmen.

Ungeachtet der benutzten Methode, und insbesondere dann, wenn vertrauliche Einzelgespräche geführt werden, achtet der Vermittler darauf, keinen Argwohn ihm gegenüber zu erwecken.

Falls dies nötig sein sollte, fordert er eine oder alle Parteien auf, einem Mitglied der Anwaltschaft oder irgend einem anderen auf rechtlicher, buchhalterischer oder technischer Ebene anerkannten Sachverständigen das Abkommen vorzulegen, das die Parteien am Ende des Vermittlungsverfahrens zu unterschreiben beabsichtigen.

Artikel 5

Durch die Tatsache, die Vermittlerfunktion im Rahmen des Zentrums InterMédiation anzunehmen, bestätigt der Vermittler, die Regelungen zur Vermittlung, zur Geschäftsordnung und zur Berufsordnung des Zentrums in der zum Zeitpunkt seiner Bezeichnung anwendbaren Form sowie jede Abänderung derselben im Laufe des Verfahrens anzuerkennen.

Der so bezeichnete Vermittler unterrichtet den Vorstand des Zentrums über den Verlauf des Verfahrens und über alle Schwierigkeiten, mit denen er konfrontiert worden ist, sowie jedes Mal, wenn man dies von ihm verlangt.

Er achtet im Rahmen dieser Mitteilungen darauf, den Grundsatz der strikten Vertraulichkeit in Bezug auf den Inhalt der Verhandlungen zu respektieren.

Der Vermittler verpflichtet sich, von den Parteien keine andere Bezahlung irgendeiner Art zu fordern als jene, die durch die Tariftabelle des Zentrums vorgesehen ist.

Vorbehaltlich des Einverständnisses der Parteien ist der Vermittler berechtigt – ja gegebenenfalls sogar gehalten –, auf die Dienste eines Experten oder eines zweiten Vermittlers zurückzugreifen, wenn die Umstände dies erfordern sollten.

Artikel 6

Der Vermittler handelt in vollkommener Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Februar 2005.

lois
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