Regelung zur Vermittlung in Handelssachenn

Das Zentrum für Vermittlung wurde geschaffen, um die Vermittlung in Handelssachen zu fördern, einen Vermittlungsdienst zugunsten der Unternehmen sicherzustellen und Vermittler zu bezeichnen, die bei Anfragen auf Vermittlung in Handelssachen zugelassen sind.

Es wurde durch eine gemeinsame Initiative der Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers und der Anwaltschaften Lüttich und Verviers ins Leben gerufen worden. Diese Instanzen haben eine Geschäftsordnung erlassen, die Tarife festgelegt und eine Regelung zur Deontologie verabschiedet.

ARTIKEL 1 : EINLEITUNG

Unbeschadet anderer Methoden der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ist die Vermittlung in Handelssachen ein freiwilliger und vertraulicher Vorgang zur Verwaltung von Konflikten, durch den die Parteien auf eine unabhängige und unparteiische Drittperson zurückgreifen, den zugelassenen Vermittler.

Die Vermittlung wird auf Antrag der Parteien (oder derer Rechtsbeistände, Berater, Richter, Schiedsrichter) durchgeführt, wenn diese dies bei der Entstehung, im Laufe oder nach der Streitsache vereinbaren. Sie wird ebenfalls auf Antrag einer der Parteien durchgeführt, wenn diese dies in ihrem Vertrag vereinbart haben oder wenn sie beabsichtigen, einen zukünftigen oder schwelenden Streit gleich welcher Art zu verhindern.

Die Rolle des Vermittlers besteht darin, den Parteien zu helfen, selbst in Kenntnis der Sachlage ein gerechtes und vernünftiges Abkommen auszuarbeiten, das die Interessen aller Parteien respektiert.

Die Aufgaben der Vermittlung werden solchen Personen anvertraut, die durch den föderalen Ausschuss für Vermittlung aufgrund der Artikel 1726 und 1727 des Gerichtsgesetzbuches anerkannt worden sind. Die zugelassenen Vermittler des Zentrums erkennen die vorliegende Regelung an und haben eine Versicherung für ihre zivilrechtliche Haftung abgeschlossen.

ARTIKEL 2 : VERFAHREN ZUR BEZEICHNUNG DES VERMITTLERS

Das Zentrum greift intern auf Vorvermittler zurück, die damit beauftragt sind, die Anträge auf Vermittlung in Handelssachen entgegenzunehmen und die Parteien in ihren Schritten zu leiten, die dann zum Verfahren der Vermittlung in Handelssachen führen.

  1. Wenn das Zentrum durch eine der Parteien mit einem Antrag auf Vermittlung befasst wird (direkt oder indirekt, über ihren Rechtsbeistand, durch ein Gericht) :
    • so erstellt das Zentrum für Vermittlung eine Karteikarte, die folgenden Angaben enthält :
      • die Bezeichnung und die Adresse der Parteien und ihrer Rechtsbeistände (Berater), die eventuell bereits befasste Gerichtsbarkeit (Schiedsgericht);
      • den Gegenstand und den Wert des Streitfalls.
    • übermittelt das Zentrum für Vermittlung die vorliegende Regelung und ihre Anlagen;
    • fordert das Zentrum für Vermittlung die den Antrag stellende Partei auf, die Verwaltungskosten für das Anlegen der Akte zu zahlen, die das Zentrum ungeachtet des Resultats der Vermittlung einbehalten wird;
    • und ernennt sofort einen Vorvermittler.
  2. Der Vorvermittler hat die Aufgabe :
    • Kontakt mit der die Vermittlung beantragenden Partei und sodann mit der anderen Partei und ihre jeweiligen eventuellen Rechtsbeistände/Berater aufzunehmen;
    • sich über das gute Verständnis des Vermittlungsvorgangs durch die Parteien zu vergewissern;
    • die Parteien über die Rolle aufzuklären, welche die möglichen rechtlichen und technischen Berater dabei spielen;
    • die Parteien über die vorliegenden Regelung und die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, das Vermittlungsprotokoll und die Kosten der Vermittlung (aufgrund der Tariftabelle des Zentrums) aufzuklären;
    • den Parteien dabei zu helfen, einen Vermittler zu wählen;
    • den bezeichneten anerkannten Vermittler zu kontaktieren, ihn über die Aufgabe zu informieren und sein Einverständnis einzuholen;
    • schließlich einen für das Zentrum bestimmten Bericht seiner Mission zu erstellen.
  3. Der Vermittler ist nicht der Vorvermittler, es sei denn, dies wäre der ausdrückliche Wille der Parteien. Er informiert die Parteien und die eventuellen Rechtsbeistände (Berater) sowie das Zentrum so schnell wie möglichst über die Annahme oder die zu begründende Ablehnung des Auftrags.

    Nachdem der Vermittler seinen Auftrag angenommen hat, beurkundet er das schriftliche und unterschriebene Einverständnis der Parteien mit der Vermittlung in Handelssachen und ihre Annahme der vorliegenden Regelung im Rahmen eines Protokoll im Sinne des Artikels 1731 des Gerichtsgesetzbuches.

    Das Einverständnis enthält die Verpflichtung der Parteien, die anwendbaren Regeln hinsichtlich der Vermittlung zu respektieren, und besteht ganz besonders auf die Regel der Vertraulichkeit, wie diese im Artikel 1728 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt ist.

ARTIKEL 3 : ROLLE DES VERMITTLERS UND ABLAUF DER VERMITTLUNG

Der Vermittler hilft den Parteien dabei, eine ausgehandelte Lösung für ihre Meinungsverschiedenheit zu suchen. Der Vermittler bestimmt die Modalitäten der Ausführung seiner Aufgabe loyal und im Hinblick auf die jeweiligen Belange.

Der Vermittler und die Parteien unterliegen der striktesten Vertraulichkeit für alles, was die Vermittlung betrifft; keine der vor dem Vermittler oder durch ihn gemachten Feststellungen, Erklärungen oder Vorschläge kann später benutzt werden, nicht einmal vor Gericht, außer mit dem formellen Einverständnis aller Parteien (das Zentrum macht die Parteien und ihre Rechtsbeistände auf die zivilrechtliche Sanktion im Falle einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung aufmerksam, wie diese im Artikel 1728 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist).

Die Dauer der Vermittlung darf eine Frist von drei Monaten ab Bezeichnung des zugelassenen Vermittlers nicht übersteigen. Diese Dauer kann durch ein Abkommen aller Parteien verlängert werden.

Jede der Parteien kann die Vermittlung jederzeit beenden, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichen könnte. Jede der Parteien kann auch dem Zentrum jede anormale Verspätung zur Kenntnis bringen, wenn sie diese dem Vermittler anlastet. In diesem Fall wird das Zentrum alle nützlichen Maßnahmen treffen, nachdem es den Vermittler angehört hat.

Falls der Vermittler sich in der Unmöglichkeit wähnt, seine Aufgabe erfolgreich durchzuführen, setzt er die laufende Vermittlung aus. Er unterrichtet sofort die Parteien und das Zentrum für Vermittlung hierüber. Das Zentrum für Vermittlung ersetzt ihn gegebenenfalls möglichst bald, nachdem es die Parteien befragt und ihr Einverständnis erhalten hat.

Der Vermittler unterrichtet das Zentrum über die Daten, an denen die Parteien sich treffen, über die möglichen Perioden der Aussetzung der Vermittlung und über die Tatsache, dass diese mit oder ohne Unterzeichnung einer Einigung beendet worden ist.

ARTIKEL 4 : UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT – UNVEREINBARKEITEN

Der Vermittler muss unparteiisch und unabhängig von den Parteien sein. Gegebenenfalls muss er diesen sowie dem Zentrum für Vermittlung die Umstände mitteilen, die in den Augen der Parteien geeignet wären, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen: Er kann nur mit Einverständnis aller Parteien in seiner Funktion bestätigt werden.

Wenn der Vermittler im Laufe des Vermittlungsvorgangs die Existenz eines Elements feststellt, das geeignet ist, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen, informiert er die Parteien hierüber. Entweder setzt er seinen Auftrag mit ihrem Einverständnis fort, ober aber er setzt die Vermittlung mangels dieses Einverständnisses aus und informiert das Zentrum für Vermittlung hierüber, das dann den Vermittler sofort mit Einverständnis der Parteien ersetzt.

ARTIKEL 5 : EINIGUNGSPROTOKOLL

Bei Beendigung der Vermittlung beurkundet der Vermittler die erzielten Einigungen oder lässt diese in einem Schriftstück beurkunden.

Der Vermittler informiert die Parteien über die Folgen der Unterzeichnung dieses Dokuments, durch die dieses vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen einen offiziellen Charakter erhält.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung kann mit Einverständnis der Parteien aufgehoben werden, um es insbesondere dem Richter zu erlauben, die erzielte Einigung zu bestätigen, falls die Parteien dies wünschen, und ihm so dieselbe vollstreckbare Wirksamkeit zu verleihen, wie sie ein Urteil besitzt.

ARTIKEL 6 : KOSTEN UND HONORARE DER VERMITTLUNG

Die Kosten und Honorare der Vermittlung werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Befassung des Zentrums anwendbaren Tariftabelle festgelegt, die den Parteien bekannt ist und die sie durch die Unterzeichnung des Vermittlungsprotokolls akzeptiert haben. Außer im Falle einer anders lautenden Abmachung gehen sowohl die Kosten und Honorare der Vermittlung als auch die pauschalen Bearbeitungskosten, die die ersuchende Partei vorgestreckt hat, zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien.

Der Vermittler fordert die Parteien auf, einen Vorschuss auf seine Kosten und Honorare zu zahlen.

ARTIKEL 7 : HAFTUNG

Die Vermittler und Vorvermittler führen die ihnen anvertrauten Aufgaben im Rahmen ihrer ausschließlichen und persönlichen Haftung aus. InterMédiation übernimmt also keine Haftung für die Handlungen, die diese anlässlich ihrer Aufgaben tätigen.

ARTIKEL 8 : INTERPRETATION UND ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Jegliche Interpretation der vorliegenden Regelung obliegt dem Zentrum für Vermittlung.

Diese Regelung verweist ausdrücklich auf die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, die sich auf die Vermittlung beziehen, sowie auf die Regelung zur Berufsordnung des Zentrum für Vermittlung.

Der Antrag auf Vermittlung in Handelssachen wird gemäß der Regelung und der am Tag ihrer Einleitung gültigen Tariftabelle bearbeitet.

lois
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