Regelung zur Vermittlung in HandelssachennDas Zentrum für Vermittlung wurde geschaffen, um die Vermittlung in Handelssachen zu fördern, einen Vermittlungsdienst zugunsten der Unternehmen sicherzustellen und Vermittler zu bezeichnen, die bei Anfragen auf Vermittlung in Handelssachen zugelassen sind. Es wurde durch eine gemeinsame Initiative der Industrie- und Handelskammern Lüttich und Verviers und der Anwaltschaften Lüttich und Verviers ins Leben gerufen worden. Diese Instanzen haben eine Geschäftsordnung erlassen, die Tarife festgelegt und eine Regelung zur Deontologie verabschiedet. ARTIKEL 1 : EINLEITUNGUnbeschadet anderer Methoden der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ist die Vermittlung in Handelssachen ein freiwilliger und vertraulicher Vorgang zur Verwaltung von Konflikten, durch den die Parteien auf eine unabhängige und unparteiische Drittperson zurückgreifen, den zugelassenen Vermittler. Die Vermittlung wird auf Antrag der Parteien (oder derer Rechtsbeistände, Berater, Richter, Schiedsrichter) durchgeführt, wenn diese dies bei der Entstehung, im Laufe oder nach der Streitsache vereinbaren. Sie wird ebenfalls auf Antrag einer der Parteien durchgeführt, wenn diese dies in ihrem Vertrag vereinbart haben oder wenn sie beabsichtigen, einen zukünftigen oder schwelenden Streit gleich welcher Art zu verhindern. Die Rolle des Vermittlers besteht darin, den Parteien zu helfen, selbst in Kenntnis der Sachlage ein gerechtes und vernünftiges Abkommen auszuarbeiten, das die Interessen aller Parteien respektiert. Die Aufgaben der Vermittlung werden solchen Personen anvertraut, die durch den föderalen Ausschuss für Vermittlung aufgrund der Artikel 1726 und 1727 des Gerichtsgesetzbuches anerkannt worden sind. Die zugelassenen Vermittler des Zentrums erkennen die vorliegende Regelung an und haben eine Versicherung für ihre zivilrechtliche Haftung abgeschlossen. ARTIKEL 2 : VERFAHREN ZUR BEZEICHNUNG DES VERMITTLERSDas Zentrum greift intern auf Vorvermittler zurück, die damit beauftragt sind, die Anträge auf Vermittlung in Handelssachen entgegenzunehmen und die Parteien in ihren Schritten zu leiten, die dann zum Verfahren der Vermittlung in Handelssachen führen.
ARTIKEL 3 : ROLLE DES VERMITTLERS UND ABLAUF DER VERMITTLUNGDer Vermittler hilft den Parteien dabei, eine ausgehandelte Lösung für ihre Meinungsverschiedenheit zu suchen. Der Vermittler bestimmt die Modalitäten der Ausführung seiner Aufgabe loyal und im Hinblick auf die jeweiligen Belange. Der Vermittler und die Parteien unterliegen der striktesten Vertraulichkeit für alles, was die Vermittlung betrifft; keine der vor dem Vermittler oder durch ihn gemachten Feststellungen, Erklärungen oder Vorschläge kann später benutzt werden, nicht einmal vor Gericht, außer mit dem formellen Einverständnis aller Parteien (das Zentrum macht die Parteien und ihre Rechtsbeistände auf die zivilrechtliche Sanktion im Falle einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung aufmerksam, wie diese im Artikel 1728 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist). Die Dauer der Vermittlung darf eine Frist von drei Monaten ab Bezeichnung des zugelassenen Vermittlers nicht übersteigen. Diese Dauer kann durch ein Abkommen aller Parteien verlängert werden. Jede der Parteien kann die Vermittlung jederzeit beenden, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichen könnte. Jede der Parteien kann auch dem Zentrum jede anormale Verspätung zur Kenntnis bringen, wenn sie diese dem Vermittler anlastet. In diesem Fall wird das Zentrum alle nützlichen Maßnahmen treffen, nachdem es den Vermittler angehört hat. Falls der Vermittler sich in der Unmöglichkeit wähnt, seine Aufgabe erfolgreich durchzuführen, setzt er die laufende Vermittlung aus. Er unterrichtet sofort die Parteien und das Zentrum für Vermittlung hierüber. Das Zentrum für Vermittlung ersetzt ihn gegebenenfalls möglichst bald, nachdem es die Parteien befragt und ihr Einverständnis erhalten hat. Der Vermittler unterrichtet das Zentrum über die Daten, an denen die Parteien sich treffen, über die möglichen Perioden der Aussetzung der Vermittlung und über die Tatsache, dass diese mit oder ohne Unterzeichnung einer Einigung beendet worden ist. ARTIKEL 4 : UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT – UNVEREINBARKEITENDer Vermittler muss unparteiisch und unabhängig von den Parteien sein. Gegebenenfalls muss er diesen sowie dem Zentrum für Vermittlung die Umstände mitteilen, die in den Augen der Parteien geeignet wären, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen: Er kann nur mit Einverständnis aller Parteien in seiner Funktion bestätigt werden. Wenn der Vermittler im Laufe des Vermittlungsvorgangs die Existenz eines Elements feststellt, das geeignet ist, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen, informiert er die Parteien hierüber. Entweder setzt er seinen Auftrag mit ihrem Einverständnis fort, ober aber er setzt die Vermittlung mangels dieses Einverständnisses aus und informiert das Zentrum für Vermittlung hierüber, das dann den Vermittler sofort mit Einverständnis der Parteien ersetzt. ARTIKEL 5 : EINIGUNGSPROTOKOLLBei Beendigung der Vermittlung beurkundet der Vermittler die erzielten Einigungen oder lässt diese in einem Schriftstück beurkunden. Der Vermittler informiert die Parteien über die Folgen der Unterzeichnung dieses Dokuments, durch die dieses vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen einen offiziellen Charakter erhält. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung kann mit Einverständnis der Parteien aufgehoben werden, um es insbesondere dem Richter zu erlauben, die erzielte Einigung zu bestätigen, falls die Parteien dies wünschen, und ihm so dieselbe vollstreckbare Wirksamkeit zu verleihen, wie sie ein Urteil besitzt. ARTIKEL 6 : KOSTEN UND HONORARE DER VERMITTLUNGDie Kosten und Honorare der Vermittlung werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Befassung des Zentrums anwendbaren Tariftabelle festgelegt, die den Parteien bekannt ist und die sie durch die Unterzeichnung des Vermittlungsprotokolls akzeptiert haben. Außer im Falle einer anders lautenden Abmachung gehen sowohl die Kosten und Honorare der Vermittlung als auch die pauschalen Bearbeitungskosten, die die ersuchende Partei vorgestreckt hat, zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien. Der Vermittler fordert die Parteien auf, einen Vorschuss auf seine Kosten und Honorare zu zahlen. ARTIKEL 7 : HAFTUNGDie Vermittler und Vorvermittler führen die ihnen anvertrauten Aufgaben im Rahmen ihrer ausschließlichen und persönlichen Haftung aus. InterMédiation übernimmt also keine Haftung für die Handlungen, die diese anlässlich ihrer Aufgaben tätigen. ARTIKEL 8 : INTERPRETATION UND ANWENDBARE BESTIMMUNGENJegliche Interpretation der vorliegenden Regelung obliegt dem Zentrum für Vermittlung. Diese Regelung verweist ausdrücklich auf die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, die sich auf die Vermittlung beziehen, sowie auf die Regelung zur Berufsordnung des Zentrum für Vermittlung. Der Antrag auf Vermittlung in Handelssachen wird gemäß der Regelung und der am Tag ihrer Einleitung gültigen Tariftabelle bearbeitet. |
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